AG Erlangen, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 863/12
Berücksichtigung der gesetzlichen Verschiebung des Rentenbeginns in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Durchführung des VersorgungsausgleichsVerzinsung von Anrechten in der betrieblichen AltersversorgungHöhe der TeilungskostenBerücksichtigung von Wertsteigerungen eines Anrechts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den VersorgungsausgleichBeschränkung des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen wegen ehevertraglicher Abweichung von der Halbteilung
OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.10.2017 - Aktenzeichen 11 UF 1080/15
DRsp Nr. 2018/10397
Berücksichtigung der gesetzlichen Verschiebung des Rentenbeginns in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Durchführung des VersorgungsausgleichsVerzinsung von Anrechten in der betrieblichen AltersversorgungHöhe der TeilungskostenBerücksichtigung von Wertsteigerungen eines Anrechts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den VersorgungsausgleichBeschränkung des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen wegen ehevertraglicher Abweichung von der Halbteilung
1. Die Verschiebung des Rentenbeginns vom 63. zum 66. Lebensjahr nach Ehezeitende stellt keine rechtliche oder tatsächliche Änderung mit Ehezeitbezug (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) dar. Demgegenüber liegt beim Wechsel von Sterbetafeln eine solche Änderung vor.2. Die Verschiebung des Rentenbeginns ist aber wegen des Grundsatzes der Kostenneutralität für den Versorgungsträger im Wege einer Kontrollberechnung mit einem rechtskraftnahen Stichtag unter Berücksichtigung rechtskraftnaher Bewertungsparameter zu berücksichtigen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. August 2016, XII ZB 84/13, FamRZ 2016, 2000).3. § 12VersAusglG rechtfertigt bei der internen Teilung den Ausschluss von Anpassungen der ausgleichsberechtigten Person von Steigerungen im Anwartschaftsstadium.
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