Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Ratenzahlungsanordnung in dem Verfahrenskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 10.09.2010 teilweise dahin geändert, dass die Antragstellerin auf die Verfahrenskosten aus dem Einkommen Monatsraten von jeweils 45,- € zu zahlen hat.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Die Antragstellerin macht im Verfahrenskostenhilfeverfahren Fahrten zu ihrer 10 Kilometer entfernten Arbeitsstelle mit dem eigenen Pkw mit monatlich 110,- € sowie Kreditkosten für das Fahrzeug als Abzug geltend.
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