OLG Köln - Beschluß vom 06.01.1995
2 W 191/94
Normen:
PKH-Änderungsgesetz Art. 3 ; ZPO § 115 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 138
FamRZ 1995, 941
JurBüro 1995, 424
NJW-RR 1996, 837
OLGReport-Köln 1995, 134

Berücksichtigung besonderer Belastungen im PKH-Verfahren; PKH, Belastungen, Rechtsänderung

OLG Köln, Beschluß vom 06.01.1995 - Aktenzeichen 2 W 191/94

DRsp Nr. 1995/4884

Berücksichtigung besonderer Belastungen im PKH-Verfahren; PKH, Belastungen, Rechtsänderung

1. Das vor dem 1.1.1995 geltende Prozeßkostenhilferecht ist auf die Ratenfestsetzung anwendbar, wenn Prozeßkostenhilfe durch die erste Instanz vor dem 1.1.1995 bewilligt wurde, auch wenn gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt ist, über die erst nach dem 1.1.1995 entschieden wird.2. Ein nichteheliches Kind, das im Haushalt des Vaters lebt, ist als unterhaltsberechtigte Person anzusehen und nicht nur mit der Geldrente zu berücksichtigen, mag diese auch als Regelunterhalt tituliert sein.3. Auch nach § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO a.F. (wie als Absetzungsbetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO n.F.) sind Mietnebenkosten als besondere Belastung zu berücksichtigen.

Normenkette:

PKH-Änderungsgesetz Art. 3 ; ZPO § 115 ;

Gründe:

I. Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen die Höhe der monatlichen Prozeßkostenhilferaten, die das Landgericht auf 150, -- DM monatlich ab 01.10.1994 festgesetzt hat.