Die beabsichtigte Berufung verspricht auch nach dem gemäß §§ 114, 119ZPO anzuwendenden großzügigen Maßstab (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 66. Auflage 2008, Rn. 80 zu § 114ZPO) nicht die notwendige Erfolgssaussicht.
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