Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 3. Kammer - vom 26. Juli 2013 zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten auch für den Zeitraum nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2012 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 26. Juli 2013 zur Gewährung von Leistungen nach dem
Im Übrigen wird der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 3. Kammer - vom 26. Juli 2013 abgelehnt
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, soweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist. Gerichtskosten werden insoweit nicht erhoben.
Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren unter dem neuen Aktenzeichen
4 LB 138/14
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