Der Senat entscheidet ohne die in § 53 b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden und der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt, so dass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Weber, FGG, 15. Auflage, § 53 b FGG Rn. 5).
Die nach §§ 629 a Abs. 2 S. 1, 621e Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung ... ist begründet.
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