OLG Bamberg - Beschluss vom 26.02.2024
2 UF 200/22
Normen:
FamFGKG § 40; FamFGKG § 42;
Vorinstanzen:
AG Haßfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 310/21

Berechnung des Verfahrenswerts in einem Volljährigenadoptionsverfahren

OLG Bamberg, Beschluss vom 26.02.2024 - Aktenzeichen 2 UF 200/22

DRsp Nr. 2024/8222

Berechnung des Verfahrenswerts in einem Volljährigenadoptionsverfahren

1. Der Verfahrenswert in Adoptionssachen richtet sich nach § 42 Abs.2, Abs. 3 FamGKG, wobei für die Volljährigenadoption vorrangig § 42 Abs. 2 FamGKG Anwendung zu finden hat. Nur bei Fehlen genügender Anhaltspunkte für eine Wertbestimmung nach § 42 Abs. 2 FamGKG ist auf § 42 Abs. 3 FamGKG abzustellen. 2. Als Anhaltspunkt für die Wertbemessung kann in Anlehnung an den (aktuellen) Leipziger Kostenspiegel der Ländernotarkasse ein Teilwert von ca. 30 % des Vermögens des Annehmenden regelmäßig zugrunde gelegt werden, der bei guten Einkommensverhältnissen angemessen erhöht werden kann.

Tenor

1. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

2. Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen - für das Verfahren der 1. Instanz insoweit in Abänderung des Beschlusses vom 20.09.2022, Ziff. 4 - jeweils auf 400.000,00 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFGKG § 40; FamFGKG § 42;

Gründe

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 67 Abs. 4, 84 FamFG. Die Beteiligten haben ihre Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Haßfurt vom 20.09.2022 (4 F 310/21) zurückgenommen. Die Beteiligten haften als Gesamtschuldner für die Kosten (§ 26 Abs. 1 FamGKG).