Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 24.07.2009 - 408 F 109/09 - wird zurückgewiesen.
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung zurückgewiesen.
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