OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.01.2001
6 UF 71/00
Normen:
BGB §§ 1601 ff. § 1629 Abs. 2 S. 2 § 1610 ; ZPO § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
FuR 2002, 78
MDR 2001, 633
NJW 2001, 3344
OLGReport-Düsseldorf 2001, 385
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 234/99

Berechnung des Bedarfs eines minderjährigen Kindes bei einem strikten Wechselmodell mit gleichen Betreuungsanteilen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2001 - Aktenzeichen 6 UF 71/00

DRsp Nr. 2002/2870

Berechnung des Bedarfs eines minderjährigen Kindes bei einem strikten Wechselmodell mit gleichen Betreuungsanteilen

1. Die Anwendung des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt nicht voraus, dass ein Elternteil die alleinige Obhut über das Kind hat. Es reicht vielmehr aus, wenn er das Kind jedenfalls überwiegend betreut und versorgt.2. Praktizieren die Eltern ein striktes Wechselmodell, mit im wesentlichen gleichen Betreuungsanteilen, so erfüllt die Mutter ihre Unterhaltspflicht nicht allein durch die Betreuung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).In einem solchen Fall kann der Bedarf des minderjährigen Kindes deshalb nicht mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle allein nach dem Einkommen des anderen barunterhaltspflichtigen Elternteils bemessen werden.

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff. § 1629 Abs. 2 S. 2 § 1610 ; ZPO § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Tatbestand: