OLG Köln - Beschluß vom 25.09.2000
27 UF 38/00
Normen:
VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1587g Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 06.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 62/99

Berechnung der Betriebszugehörigkeit für den Versorgungsausgleich

OLG Köln, Beschluß vom 25.09.2000 - Aktenzeichen 27 UF 38/00

DRsp Nr. 2001/747

Berechnung der Betriebszugehörigkeit für den Versorgungsausgleich

Zur Berechnung der Betriebszugehörigkeit für den Versorgungsausgleich, wenn dem Ausgleichspflichtigen wegen vorzeitigen Ausscheidens durch Betriebsvereinbarung zu der tatsächlichen Beschäftigungszeit weitere fiktive Zeiten gutgeschrieben werden.

Normenkette:

VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1587g Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Ehe der Parteien ist durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 19. Dezember 1991 Aktenzeichen 30 F 214/89 rechtskräftig geschieden worden. Dabei wurde der öffentlich rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt. Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wurden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften i.H.v. insgesamt monatlich 856,45 DM bezogen auf den 31. Mai 1989 übertragen; ein Teilbetrag hiervon in Höhe von monatlich 63,00 DM wurde im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung des Antragsgegners bei der D. Mineralöl AG gem. § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen. Hinsichtlich des Restbetrages der betrieblichen Altersversorgung i.H.v. 777,23 DM monatlich wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.