Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 03.09.2009 (312 F 226/09) dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin für das Vermittlungsverfahren Rechtsanwältin A. beigeordnet wird.
I.
Die Parteien haben am 05.03.2009 im Verfahren 312 F 40/09 Amtsgericht Köln eine Vereinbarung zum Umgangsrecht des Antragsgegners geschlossen, bei deren Umsetzung es wiederholt zu Problemen gekommen ist. Die Antragstellerin hat für ein Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG Prozesskostenhilfe beantragt, die ihr auch bewilligt worden ist. Die ebenfalls beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalt hat das Amtsgericht abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die gem. §§ 127 Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
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