Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 09.03.2010 dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe Rechtsanwalt B. beigeordnet wird.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, über die der Senat gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 568 S. 2 ZPO in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, ist statthaft (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die Frage der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung der Antragstellerin hatte der Senat nicht zu prüfen, weil sich die Beschwerde nur dagegen richtet, dass die Vorinstanz im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe keinen Rechtsanwalt beigeordnet hat (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage, § 127 Rn. 36).
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