Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
I. Die Beteiligten zu 1. und 2. begehren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren über die Eintragung einer Sicherungshypothek.
Durch Urteil vom 19. Februar 2009 hatte das Amtsgericht Flensburg (Az. 63 C 85/08) den Vater des jetzt eingetragenen Grundstückseigentümers, Herrn L. K., verurteilt, an die Beteiligten zu 1. und 2. als Gesamtgläubiger 2.020,00 € nebst näher bezeichneter Zinsen sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 392,66 € zu zahlen. Den Klägern wurde eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, und das Urteil wurde von Amts wegen am 26. Februar 2009 an den damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt.
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