Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 12.07.2012 (Erlassdatum) dahin abgeändert, dass ihr im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe Rechtsanwalt B in Düsseldorf beigeordnet wird.
Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 27.08.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 12.07.2012 (Erlassdatum) wird als unzulässig verworfen.
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