wird auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 10.02.2010 der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Soest vom 05.02.2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Bescheidung des Verfahrenskostenhilfegesuchs des Antragsgegners unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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