Beiordnung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts
»Eine Beiordnung ist immer nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, die der Rechtsanwalt kennen muss, zulässig. Solange nur der Antrag auf Beiordnung ohne sonstige Erweiterung gestellt wird, ist er auch immer nur auf das gesetzlich zulässige Maß (also im Rahmen des § 121ZPO), nicht jedoch auf mehr gerichtet. «