Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigungsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an die Schwiegermutter der Klägerin als außergewöhnliche Belastungen.
Die Klägerin lebte im Streitjahr von ihrem Ehemann dauernd getrennt. Der Beklagte veranlagte sie einzeln zur Einkommensteuer. In ihrer Einkommensteuererklärung 2005 machte die Klägerin Unterhaltsaufwendungen an ihre in der Türkei lebende Schwiegermutter in Höhe von 3.928 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend.
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