3. Auf die befristete Beschwerde des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt wird das Urteil des Amtsgerichtes - Familiengerichts - Quedlinburg vom 12. Februar 2009, Az.: 4 F 282/07 (S), hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich im dritten und vierten Absatz zu Ziffer 2 der Entscheidungsformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zu Lasten der Zusatzversorgung der Antragstellerin bei dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt, Zusatzversorgungskasse, Versicherungs-Nr.: ..., werden, bezogen auf den 31. August 2007 als Ende der Ehezeit, in Entgeltpunkte umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von 22,10 € monatlich auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Vers.-Nr.: ..., begründet.
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