I. Tatsächliche Feststellungen
Die Kläger machen als ehemalige Schwiegereltern des Beklagten Rückzahlung eines Geldbetrages geltend, den sie vor der Eheschließung ihrer Tochter mit dem Beklagten teils auf dessen Bankkonto überwiesen, teils in bar übergeben haben. Der Betrag ist unstreitig zumindest zu einem Teil für die Anschaffung einer Eigentumswohnung verwendet worden, die den Eheleuten dann als Familienheim gedient hat und die bis heute im Alleineigentum des Beklagten steht. Ferner wird eine Ausgleichszahlung für vom Kläger zu 1. zur Instandsetzung dieser Wohnung erbrachte Leistungen und Ersatz von Materialkosten geltend gemacht.
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