Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. November 2014 aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 22. April 2013 hinsichtlich des Ausspruchs zur externen Teilung des Anrechts bei der Deutschen Lufthansa AG (zweiter Absatz von Ziffer 2 der Beschlussformel) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Lufthansa AG (Geschäftszeichen: xxx) auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr.: xxx) ein auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bezogenes Anrecht begründet, und zwar in Höhe von 24.475,07 € zuzüglich 5,09 % Zinsen hieraus für die Zeit vom 1. August 2012 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|