Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. August 2016 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Streitig ist die Herabsetzung der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung von der Pflegestufe III auf die Pflegestufe II ab 1.4.2012.
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