Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I
Der Kläger begehrt sinngemäß Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Das Sozialgericht Berlin hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 1. März 2006 abgewiesen. In seinem Gerichtsbescheid hat es ausgeführt, dass dem Schreiben des Klägers weder ein konkreter Vorgang noch ein eingrenzbarer Verwaltungsvorgang entnommen werden könne. Deshalb sei die Klage mangels eines erkennbaren Regelungsgegenstandes unzulässig.
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