Die Parteien sind seit Mitte 1972 geschieden. Sie haben zwei volljährige (1957 und 1959 geborene) Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden.
Im November 1972 hatte sich der Kläger (damals Beklagter) in einem von der Beklagten (damals Klägerin zu 1) und den Kindern gegen ihn geführten Unterhaltsrechtsstreit durch Prozeßvergleich verpflichtet, der Beklagten bis Ende August 1975 Unterhalt zu gewähren und an die beiden Kinder Unterhalt in Höhe von monatlich je 350 DM zu zahlen. Für den Fall der Wiederheirat oder des Hinzutretens anderer Unterhaltsberechtigter hatten "die Klägerin zu 1 und der Beklagte auf ihre Rechte aus § 323 ZPO " verzichtet. Der Kläger ist wieder verheiratet und hat aus der jetzigen Ehe zwei Kinder. Die Beklagte ist Lehrerin mit eigenem Einkommen.
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