Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 20. Februar 2017 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 10. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Die gemäß den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet im Hinblick auf die begehrte Eigentumsübertragung an dem hälftigen Grundstücksanteil und auf den hilfsweise geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|