1. Es wird festgestellt, dass die bisherige Verfahrensbehandlung nicht ausreichend dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 I FamFG entspricht.
2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
3. Der Kindesmutter wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Rechtsanwalt ............, Hamburg, wird beigeordnet.
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