Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin werden unter Zurückweisung der Beschwerden im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 08.11.2013 sowie der Ergänzungsbeschluss vom 14.02.2014 (jeweils 409 F 221/12) wie folgt abgeändert:
Das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 25.11.2009 (47 F 198/08) wird dahingehend abgeändert, dass der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin bis Ende Mai 2015 befristet und er ab Dezember 2011 auf 450,00 €/Monat, ab Juni 2013 auf 300,00 €/Monat und ab Juni 2014 auf 150,00 €/Monat reduziert wird.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen werden dem Antragsteller zu 7/10 und der Antragsgegnerin zu 3/10 auferlegt.
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