Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 16. Mai 2008 (7 T 174/07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 27. September 2007 (53 UR II 805/07) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 6. Juni 2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die der Antragstellerin aus der Staatskasse zu zahlende Beratungshilfevergütung wird über die bereits festgesetzte Vergütung hinaus auf weitere 35,70 € festgesetzt.
Im Übrigen werden die Vergütungsfestsetzungsanträge der Antragstellerin zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
I.
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