1.
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 09.02.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 15.01.2010 - 323 F 143/09 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
3.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Die gem. §§ 58 ff., 63 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat verweist zunächst auf die umfangreiche und wohlausgewogene Begründung des Familiengerichts in der angefochtenen Entscheidung (Bl. 121 bis 126).
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