Begriff der mündlichen Erörterung im Sinne von § 57 S. 2 FamFG bzw. der mündlichen Verhandlung im Sinne von § 54 Abs. 2 FamFG; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren
OLG Celle, Beschluss vom 02.11.2012 - Aktenzeichen 10 UF 269/12
DRsp Nr. 2012/22709
Begriff der mündlichen Erörterung im Sinne von § 57 S. 2 FamFG bzw. der mündlichen Verhandlung im Sinne von § 54 Abs. 2FamFG; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren
1. Eine der (ggf. erneuten) Beschlußfassung über eine einstweilige Anordnung vorausgegangene "mündlicher Erörterung" im Sinne von § 57 Satz 2 FamFG bzw. "mündlicher Verhandlung" im Sinne von § 54 Abs. 2FamFG liegt nur dann vor, wenn auch dem Antragsgegner im Rahmen des Termins wirksam rechtliches Gehör gewährt worden ist. Letzteres ist nicht der Fall, wenn dem in einem anberaumten Termin nicht erschienenen Antragsgegner die Terminsbestimmung sowie die Antragsschrift nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß bekanntgegeben wurden.2. Hat vor (ggf. erneuter) Beschlußfassung über eine einstweilige Anordnung eine mündliche Erörterung/Verhandlung im Rechtssinne tatsächlich nicht stattgefunden, ist eine Beschwerde gemäß § 57 Satz 2 FamFG nicht eröffnet, stellt jedoch eine - entsprechend der im Anordnungsbeschluß erteilten Rechtbehelfsbelehrung - eingelegte "Beschwerde" gegen die einstweilige Anordnung einen Antrag auf Neuentscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung gemäß § 54 Abs. 2FamFG dar.
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