Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 31. März 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, 3.568,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 3,25 Prozent für das Jahr vom 1. Oktober 2014 bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses für die bei ihr bestehende Rentenversicherung des Antragsgegners (Versicherungsnr. 980/252356-V-31) zu verwenden.
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