Die Beschwerde des Antragstellers gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Potsdam vom 06.01.10 - 43 F 374/09 getroffene Kostenentscheidung wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die Kosten für das erledigte Umgangsverfahren dem Antragsteller auferlegt und den Verfahrenswert auf 3.000,- € festgesetzt. Der Antragsteller meint, die Kosten seien gegeneinander aufzuheben.
II. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG). Sie ist grundsätzlich statthaft. Beschlüsse in Familiensachen und sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen das Amtsgericht nur über die Kosten entscheidet, sind gem. § 58 Abs. 1 FamFG mit der Beschwerde anfechtbar. Der teilweise in der Literatur (Schael, FPR 2009, 11, 195) vertretenen gegenteiligen Ansicht, dass es sich bei isolierten Kostenentscheidungen nicht um Endentscheidungen i.S.v. § 38 Abs. 1 FamFG handele, auf die allein der Gesetzgeber die Anfechtungsmöglichkeit habe begrenzen wollen, folgt der Senat nicht.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|