Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen im Falle der Urteilsberichtigung
BGH, Beschluß vom 28.06.2000 - Aktenzeichen XII ZB 157/99
DRsp Nr. 2000/6120
Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen im Falle der Urteilsberichtigung
Die Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. § 319ZPO hat jedenfalls dann keinen Einfluß auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen, wenn zwar aufgrund eines Tenorierungsfehlers bei Betrachtung allein des Tenors der äußere Eindruck entstehen könnte, eine Partei sei durch das Urteil nicht beschwert, sich aus den Entscheidungsgründen jedoch unmißverständlich und auf Anhieb - ohne daß eine längere Prüfung erforderlich ist - ergibt, wie das Gericht entscheiden wollte und daß ihm lediglich beim Tenorieren ein Versehen passiert ist, das mit Sicherheit berichtigt werden würde.