Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 16. September 2014 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Kindesunterhalt zu zahlen,
für L...
- insgesamt 2.598 € für die Zeit von Juli 2011 bis einschließlich Juli 2015,
- 398 € für August 2015 und
- 115 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich des vollen Kindergeldes für ein erstes Kind ab September 2015;
für B...
- insgesamt 3.304 € für die Zeit von Juli 2011 bis einschließlich Juli 2015 und
- 115 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind ab August 2015;
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