I. Mit Beschluß vom 30.1.1995 bestellte das Amtsgericht dem Betroffenen das Landratsamt Fürstenfeldbruck - Betreuungsstelle - zum Betreuer für den Aufgabenkreis Vermögenssorge einschließlich Regelung der Wohnungsangelegenheiten. Der Betroffene legte hiergegen Beschwerde ein, die er auf die Auswahl des Betreuers beschränkte und mit der er anregte, seine Tochter zu bestellen. Mit Beschluß vom 25.8.1995 änderte das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts und bestellte die Tochter zur Betreuerin. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 2) und 3), der Sohn und die Schwiegertochter des Betroffenen, mit ihren weiteren Beschwerden. Sie streben die Bestellung eines neutralen Betreuers an.
II. Die weiteren Beschwerden sind zulässig. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind als Sohn und Schwiegertochter des Betroffenen gemäß § 69g Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt. Diese Bestimmung gilt auch für das Verfahren der weiteren Beschwerde (§ 29 Abs. 4 FGG; Bassenge/Herbst FGG/
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