Unter Abweisung der weitergehenden Berufungen der Parteien wird auf die Berufungen der beiden Parteien das am 24. April 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Soest (17 F 302/08) abgeändert.
In Abänderung des Senatsurteils vom 14. Oktober 2003 (7 UF 50/03 OLG Hamm) wird der Kläger verurteilt, folgenden monatlichen Unterhalt an die Beklagte zu zahlen:
Für November und Dezember 2008 715,00 Euro,
für Januar bis Dezember 2009 735,00 Euro
und für die Zeit ab 1. Januar 2010 715,00 Euro
jeweils abzüglich bis Februar 2010 gezahlter
monatlich 620,00 Euro.
Im Übrigen werden die Klage und Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Parteien streiten im Wege der Abänderungsklage zum nachehelichen Unterhalt.
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