Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 15.12.2011 wird zurückgewiesen.
II.Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 15.12.2011 im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
III. IV. V.
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