Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 27. Dezember 2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 11. Dezember 2008 (301 F 14/08) wird zurückgewiesen.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, die sich der Senat zu eigen macht, hat das Amtsgericht dem Antragsteller zur Verteidigung gegen den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 300 € die begehrte Prozesskostenhilfe verweigert. Die hiergegen gerichteten Einwände sind nicht durchgreifend.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|