Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dinslaken vom 06.03.2009 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte aus dem Urteil lediglich 1.737 € zu zahlen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 7.188 €
I.
Der am ...03.1951 geborene Kläger und die am ...06.1952 geborene Beklagte haben am 10.08.1984 - jeweils in 2. Ehe - geheiratet. Die Trennung erfolgte im Oktober 2001. Rechtskräftig geschieden sind die Parteien seit dem 09.08.2005.
Aus der Ehe sind zwei Kinder (9/1985; 1/1987) hervorgegangen, die der Kläger auch nach der Trennung der Parteien betreut hat. Die Beklagte hat zwei weitere Kinder (1975, 1977) mit in die Ehe gebracht.
Der Kläger wurde im Verbundurteil vom 09.08.2005 zur Zahlung monatlichen Nachscheidungsunterhalts von 599 € verurteilt; Anspruchsgrundlage waren die §§ 1572, 1573 Abs. 2 BGB.
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