I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Sonderzuwendung für das Jahr 1992, in dem sie sich durchgehend in Erziehungsurlaub befunden hat.
Anläßlich der Geburt ihres Sohnes T. am 10. September 1990 genehmigte ihr der Beklagte für den Zeitraum vom 6. November 1990 bis 9. März 1992 Erziehungsurlaub. Während dessen Laufzeit wurde die Klägerin am 4. Januar 1992 von ihrem Sohn A. entbunden. Dies führte zur Bewilligung eines erneuten Erziehungsurlaubs für die Zeit vom 10. März 1992 bis 3. Januar 1995. Die Oberfinanzdirektion lehnte mit Bescheid vom 2. Dezember 1992 unter Bezugnahme auf §
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