1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 16. März 2012, Az.:
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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