LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 9528/98
AG Nürnberg UR III 201/96 ,
Auswirkungen der Vaterschaftsanerkennung auf den Familiennamen des Kindes
BayObLG, Beschluß vom 05.04.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 101/99
DRsp Nr. 2000/4896
Auswirkungen der Vaterschaftsanerkennung auf den Familiennamen des Kindes
»1. Im Randvermerk über die Vaterschaftsanerkennung ist der Vater grundsätzlich mit dem Namen zu bezeichnen, unter dem er die Vaterschaft anerkannt hat (hier: Vaterschaftsanerkennung durch einen in Deutschland eingebürgerten Inder, der ausweislich des Familienbuchs Singh als Ehenamen nach deutschem Recht führt). Die Beweiskraft des Familienbuchs erstreckt sich auch auf die Namen der Ehegatten.2. Die Frage, ob aufgrund der Vaterschaftsanerkennung Folgen für den Kindesnamen eintreten, ist nicht nach § 29PStG, sondern nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und § 47PStG zu beurteilen (hier: Name des im Geburtenbuch eingetragenen Kindes einer indischen Mutter).3. Der Vorname des Kindes ist nach seinem Personalstatut zu beurteilen; eine Rechtswahl kommt nur für den Familiennamen des Kindes in Betracht.«