I.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich ausgesetzt.
Gegen die Aussetzung des Versorgungsausgleichs richtet sich die Beschwerde der beteiligten Rentenversicherung.
Sie verweist darauf, dass wegen der Bezugs von Erwerbsunfähigkeitsrenten bei beiden Parteien der Leistungsfall eingetreten sei und eine Aussetzung nicht in Frage komme.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und zwar als einfache Beschwerde (§ 19 FGG), denn bei der Aussetzung des Versorgungsausgleichs handelt es sich nicht um eine Endentscheidung im Sinne von §
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
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