Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf zwischen 2.001 € und 3.000 € festgesetzt.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 252 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht das Scheidungsverfahren unter Einschluss der Folgesachen - auch über den nachehelichen Unterhalt - ausgesetzt. Die vom Amtsgericht insoweit gegebene Begründung, die vom Rechtsmittelgericht im Trennungsunterhaltsverfahren zu entscheidende Frage, ob der Unterhaltsanspruch des Ehemannes verwirkt sei, sei auch für die Folgesache über den nachehelichen Unterhalt relevant, trägt nicht.
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