Die Beschwerde des Antragsgegners vom 21.11.2011 gegen die Regelung zum Versorgungsausgleich im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 20.10.2011 (51 F 102/09) in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kerpen vom vom 30.11.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
I.
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