1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wernigerode vom 06. August 2009, Az.: 11 F 155/08 (S), hinsichtlich der Regelung zum Versorgungsausgleich in Ziffer 3 der Entscheidungsformel wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
3. Der Antragsgegnerin wird für die Rechtsverteidigung in der Beschwerdeinstanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Willingmann zu ihrer Vertretung bewilligt.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller nach einem Wert von 1.000,-- € zur Last.
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