I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 8. Juli 2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Senftenberg, Az.: 32 F 180/13, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.406,80 € festgesetzt.
II. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
I.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden und den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit nicht durchgeführt. Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen die Entscheidung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs.
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