Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 17.10.2011 wird als unbegründet verworfen (§
Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
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