I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erstattung von Aufwendungen in Anspruch, die ihm in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 30. Juni 1996 für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe für die Hilfeempfängerin R. S. entstanden sind. Die Beteiligten streiten insbesondere über die Frage, ob der Kostenerstattungsanspruch nach § 111 SGB X ausgeschlossen ist.
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