1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 30.5.2017 dahingehend abgeändert, dass die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Bremen am 7.7.2016 zum Geschäftszeichen
2. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz hat die Antragsgegnerin zu tragen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.300 € festgesetzt.
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