I. Gegen das beiden Parteien am 16. Juli 2002 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Beklagte am 9. August 2002 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2002 zurückgenommen hat.
Mit Schriftsatz vom 16. August, per Fax am selben Tag bei Gericht eingegangen, haben die Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, und zugleich "selbständige Anschlußberufung" mit der Ankündigung eingelegt, daß Anträge hierzu innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gestellt würden. Vor Ablauf der - verlängerten - Begründungsfrist haben sie das Rechtsmittel begründet.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|